Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und –verlagerungen vom 5.9.2016 plant der Gesetzgeber umfangreiche Änderungen des nationalen sowie internationalen Steuerrechts (BT-Drs. 18/9536). Der Gesetzesentwurf wurde bereits durch eine Stellungnahme des Bundesrates überarbeitet (BR-Drs. 406/16 (Beschluss) v. 23.9.2016). Nachfolgend werden ausgewählte Aspekte des überarbeiteten Gesetzesentwurfs vorgestellt:


  • Die in der Abgabenordnung angelegten Berichts- und Dokumentationspflichten sollen für multinationale Unternehmensgruppen ausgeweitet werden (§ 90 Abs. 3 AO-Entwurf). Daneben ist die Einführung einer länderbezogenen Berichterstattung (country-by-country reporting) geplant (§138a AO-Entwurf).
  • In das Einkommensteuergesetz soll ein neuer Paragraph zur Vermeidung des doppelten Abzugs von sogenannten Sonderbetriebsausgaben Einzug erhalten (§ 4i EStG-Entwurf). Bis dato ist denkbar, dass Aufwendungen eines ausländischen Gesellschafters einer inländischen Personengesellschaft sowohl im Inland als auch im Ausland von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden. In Zukunft sollen die Aufwendungen im Inland nur unter der Voraussetzung abzugsfähig bleiben, dass sie im Ausland nicht ebenfalls die Steuerbemessungsgrundlage mindern.
  • Mit § 50i EStG hat der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil v. 28.4.2010, I R 81/09, BStBl II 2014, 754) reagiert. Allerdings ist der Wortlaut von § 50i EStG nach allgemeiner Auffassung der Literatur und Finanzverwaltung verunglückt, weil zu weitgehend. Mit dem Gesetzesentwurf wird der Anwendungsbereich der Vorschrift auf diejenigen Sachverhaltskonstellationen beschränkt, bei denen das deutsche Besteuerungsrecht beschränkt oder ausgeschlossen wird.
  • In § 50d Abs. 12 EStG-Entwurf soll als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil v. 10.6.2015, I R 79/13, BStBl II 2016, 326) ein für die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) maßgebliches Begriffsverständnis von Abfindungszahlungen aufgenommen werden. Hintergrund ist, dass Deutschland sein Besteuerungsrecht an Abfindungszahlung behalten soll, die an einen ausgeschiedenen Mitarbeiter gezahlt werden, nachdem dieser in ein DBA-Ausland verzogen ist.
  • In das Außensteuergesetz soll als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH (m.w.N. BFH-Urteil v. 24.6.2015, I R 29/14, BStBl II 2016, 258) die Anordnung aufgenommen werden, dass sich das Verständnis des Fremdvergleichsgrundsatzes ausschließlich nach dem deutschen Steuerrecht richtet (§ 1 Abs. 1 S. 5 AStG-Entwurf). Dies soll ungeachtet einer von der deutschen Sichtweise abweichenden DBA-Auslegung des Fremdvergleichsgrundsatzes gelten.
  • Das Gewerbesteuergesetz soll als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil v. 11.3.2015, I R 10/14, BStBl II 2015, 1049) dahingehend ergänzt werden, dass diejenigen Beträge, die einer inländischen Person aufgrund der Beteiligung an einer ausländischen, niedrigbesteuerten Zwischengesellschaft für einkommen- bzw. körperschaftsteuerliche Zwecke hinzugerechnet werden, als Einkünfte aus einer deutschen Betriebsstätte gelten (§ 7 S. 7-9 GewStG-Entwurf). Im Ergebnis wären die Hinzurechnungsbeträge in Deutschland auch gewerbesteuerpflichtig.
  • Ebenfalls in Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil v. 17.12.2014, I R 39/14, BStBl II 2015, 1052) soll ein neuer Paragraph § 7a GewStG-Entwurf verhindern, dass Dividenden, die an eine Organgesellschaft gezahlt werden, zur Gänze aus dem Gewerbeertrag des Organkreises ausscheiden.

Für Rückfragen steht Ihnen das Steuerbüro Krauß gerne zur Verfügung.