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Im Newsletter Januar 2017 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die steuerlichen Maßnahmen zur Förderung von Flüchtlingen.

 

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung von Flüchtlingen

Der deutsche Mittelstand ist Vorreiter bei der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt. Laut dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln engagieren sich von 600 befragten Unternehmen mit 250 oder mehr Mitarbeitern 75% für Flüchtlinge – bei den Dax Unternehmen sind es gerade einmal 10%.

Mittelständische Unternehmen dürfen hierbei nicht vergessen, dass die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge bis zum 31.12.2018 durch die folgenden steuerlichen Maßnahmen unterstützt wird:

  • Für Spenden zur Unterstützung von Flüchtlingen ist ein vereinfachter Zuwendungsnachweis (Bareinzahlungsbeleg oder Kontoauszug) möglich.
  • Gemeinnützige Körperschaften, die lediglich im Rahmen von Sonderaktionen, nicht aber laut ihrer Satzung Spenden zur Unterstützung von Flüchtlingen sammeln, verlieren Ihre Steuerbegünstigung nicht.
  • Gemeinnützige Körperschaften können freie Mittel, auch ohne Satzungsänderung und ohne ihre Steuerbegünstigung zu verlieren, zur Unterstützung von Flüchtlingen verwenden.
  • Geld- oder Sachleistungen zur Unterstützung von Flüchtlingen, die im Wege von Sponsoringmaßnahmen erbracht werden, können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
  • Verzichtet ein Arbeitnehmer zugunsten der Unterstützung von Flüchtlingen auf Arbeitslohn, unterliegt dieser Lohnanteil nicht der Einkommensteuer.
 
Steuerliche Maßnahmen zur Förderung von Flüchtlingen

concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

Hellersbergstraße 10 A, 41460 Neuss +49 2131 / 94 48 0 info(at)concepta-steuern.de

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