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Im Newsletter Februar 2017 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die vom Bundesfinanzhof aufgestellten Voraussetzungen, damit eine Geburtstagsfeier steuerlich abzugsfähig ist. 

 

Kosten einer Geburtstagsfeier steuerlich absetzen

Die Ausrichtung einer Geburtstagsfeier ist privat veranlasst, denn sie dient in erster Linie der gesellschaftlichen Stellung des Jubilars. Ein Ansatz der Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsaufwendungen scheidet aus diesem Grund regelmäßig aus. Mit einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen VI R 7/16) hat der Bundesfinanzhof allerdings entschieden, dass berufliche oder betriebliche Motive den privaten Veranlassungszusammenhang durchaus überlagern können.

Dies ist der Fall, wenn

  • nicht nur ausgewählte, sondern sämtliche Mitarbeiter bzw. Kollegen und keine nicht betriebszugehörigen Personen eingeladen sind,
  • der Arbeitgeber die Feierlichkeiten billigt, in die Organisation eingebunden ist und damit mittelbar Aufwendungen trägt,
  • die Kosten pro Gast maßvoll ausfallen (ca. 35 Euro),
  • sich der Veranstaltungsort auf dem Betriebsgelände befindet,
  • die Gäste in Arbeitskleidung erscheinen dürfen,
  • die Feierlichkeiten während der Arbeitszeit stattfinden und
  • der Jubilar darüber hinaus auch im privaten Rahmen feiert.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, da viele Mitarbeiter oder Eigentümer von kleinen und mittleren Unternehmen zur Stärkung des kollegialen Miteinanders sowie zum Dank und zur Anerkennung der Belegschaft ihre Geburtstage auch im betrieblichen Rahmen feiern. Für die Praxis ist allerdings Vorsicht geboten, da die Kriterien genau einzuhalten und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen sind.



Kosten einer Geburtstagsfeier steuerlich absetzen

concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

Hellersbergstraße 10 A, 41460 Neuss +49 2131 / 94 48 0 info(at)concepta-steuern.de

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