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Im Newsletter April 2017 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die Auswirkungen einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung.

 

Vorsteuerabzug trotz fehlerhafter Eingangsrechnung

Ein Unternehmer darf die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, vorausgesetzt, dass die abgerechneten Leistungen für seinen Betrieb in Anspruch genommen wurden, es sich bei dem Leistungserbringer ebenfalls um einen Unternehmer handelt und die Eingangsrechnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Ist Letzteres nicht der Fall, weil die Angaben auf der Rechnung fehlerhaft oder unzureichend sind, erkennt das Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht an. In Betriebsprüfungen werden hierdurch regelmäßig unechte Mehrergebnisse erzielt, die sich in einer echten Belastung für den Steuerpflichtigen auswirken. Zwar kann die fehlerhafte Rechnung nachträglich berichtigt werden. Allerdings vergehen bis zur Fehleraufdeckung durch die Betriebsprüfung sowie der Berichtigung durch den Rechnungsaussteller meist mehrere Jahre. In der Zwischenzeit entstehen regelmäßig hohe Nachzahlungszinsen.

Der Bundesfinanzhof hat nun mit zwei aktuellen Urteilen (Aktenzeichen V R 26/15 und V R 54/14) entschieden, dass die Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung auf das Jahr der Rechnungssaustellung zurückwirkt. Voraussetzung ist, dass die fehlerhafte Rechnung berichtigungsfähig ist, also zumindest Angaben zum Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Entgelt und zur Umsatzsteuer sowie eine Beschreibung der erbrachten Leistung enthält. Aus Sicht des Mittelstands sind die Urteile zu begrüßen, da in Zukunft keine Nachzahlungszinsen mehr anfallen können, wenn eine fehlerhafte Rechnung erfolgreich berichtigt worden ist. Unternehmer sollten prüfen, ob bereits ergangene Steuer- und Zinsbescheide auf Basis der neuen Rechtsprechung rechtlich angreifbar sind. Nach wie vor ist mittelständischen Unternehmen zu raten, dass die detaillierte Prüfung von Eingangsrechnungen die wirkungsvollste Maßnahme für die Durchsetzung des Vorsteuerabzugs ist.

Vorsteuerabzug

concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

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