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Im Newsletter April 2017 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über Möglichkeiten, die verausgabte Umsatzsteuer für Aufwendungen während der Vorgründungsphase geltend zu machen.

 

Vorsteuerabzug in der Gründungsphase

Die Vorbereitung einer unternehmerischen Tätigkeit ist mit Aufwendungen verbunden. Bei der Gründung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft kann die verausgabte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden. Für die Frage, ob dies auch bei der GmbH-Gründung gilt, sind die verschiedenen Gründungsphasen zu unterscheiden:

  1. Ab der formlosen Übereinkunft zur Gründung einer GmbH und bis zur notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags spricht man von einer Vorgründungsgesellschaft. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen V R 8/15) zum Nachteil von Unternehmensgründern entschieden, dass die Vorbereitungshandlungen (z.B. Beratungskosten) nur unter engen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigen.
  2. Ab der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und bis zur Eintragung der GmbH in das Handelsregister spricht man von einer Vorgesellschaft, die für steuerliche Zwecke wie eine GmbH behandelt wird. Die Vorgesellschaft gilt als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
  3. Erst mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister entsteht die eigentliche GmbH, die ebenfalls zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Unternehmensgründer haben frühzeitig zu hinterfragen, ob bereits in der Vorgründungsphase hohe Aufwendungen anfallen werden. Bejahendenfalls ist zunächst ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft zu gründen, sodass der Vorsteuerabzug auch für diese Vorbereitungshandlungen anerkannt wird. Das Einzelunternehmen oder die Personengesellschaft kann im Anschluss ohne umsatz- oder einkommensteuerliche Belastungen in eine GmbH überführt werden.

 

Vorsteuerabzug Gründungsphase

concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

Hellersbergstraße 10 A, 41460 Neuss +49 2131 / 94 48 0 info(at)concepta-steuern.de

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