PKW-Kosten steuerlich geltend machen
Viele Arbeitnehmer nehmen gerne das Angebot des Arbeitgebers wahr, einen Dienstwagen auch für private Zwecke zu nutzen. Steuerlich wird die Überlassung eines betrieblichen PKW zu privaten Zwecken als zusätzlicher Arbeitslohn (geldwerter Vorteil) erfasst. Die Nutzungsüberlassung ist dabei nach der sogenannten 1%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode zu bewerten.
In der Praxis werden Arbeitnehmer teilweise an den Kosten der PKW Nutzung beteiligt. Dies geschieht entweder über die Zahlung eines pauschalen oder leistungsabhängigen Nutzungsentgelts an den Arbeitgeber oder die private Übernahme von Einzelkosten (z.B. Benzinkosten, Versicherungsbeiträge) durch den Arbeitnehmer.
Sowohl die Rechtsprechung als auch die Finanzverwaltung sind sich einig, dass ein Nutzungsentgelt den zu versteuernden geldwerten Vorteil mindert. Durch ein aktuelles Urteil (Aktenzeichen VI R 2/15) stellt der BFH klar, dass gleiches auch für die vom Arbeitnehmer privat getragenen Einzelkosten gelten muss. Damit überholt der BFH nicht nur seine nunmehr veraltete Rechtsprechung, sondern stellt sich auch gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Zu beachten ist aber, dass der geldwerte Vorteil aufgrund eines Nutzungsentgelts oder privat getragener Einzelkosten nicht negativ werden kann (BFH, Aktenzeichen VI R 49/14). Für die Praxis empfiehlt sich, Arbeitnehmer auf die steuerliche Berücksichtigung privat übernommener Einzelkosten hinzuweisen. Dabei ist zu beachten, dass Arbeitnehmer die Nachweispflicht für die Höhe der in der Einkommensteuererklärung anzugebenden Einzelkosten trifft. Erkennt das Finanzamt diese nicht an, ist unter Verweis auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung Einspruch einzulegen.