Im Newsletter Juni 2017 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die Optimierung der privaten Steuererklärung.
Fünf Tipps zur privaten Steuererklärung
1. Krankheitskosten
Private Krankheitskosten können steuerlich nur abgesetzt werden, wenn sie eine dem Steuerpflichtigen zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Mit einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen VI R 75/14) hat der Bundesfinanzhof sein Verständnis von der Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung zugunsten des Steuerpflichtigen geändert. Im Ergebnis sinkt die zumutbare Eigenbelastung, sodass ein höherer Betrag an Krankheitskosten steuerlich berücksichtigt werden kann. Steuerpflichtige können nicht nur in der Gegenwart und Zukunft von der neuen Berechnungssystematik profitieren, sondern haben zu überprüfen, ob sich Erstattungen für noch offene Steuerverfahren der Vergangenheit ergeben.
2. Firmenwagen
Trägt der Arbeitnehmer Aufwendungen für die private Nutzung eines Firmenwagens (z.B. Benzinkosten), kann er den von ihm zu versteuernden geldwerten Vorteil entsprechend mindern (Aktenzeichen VI R 49/14). Ist Arbeitnehmern aufgrund nachgewiesener Fahruntüchtigkeit (z.B. Krankheit, Führerscheinentzug) die Nutzung eines Firmenwagens verwehrt, ist ein geldwerter Vorteil nicht zu versteuern (Aktenzeichen 10 K 1932/16). Der Steuerpflichtige hat gegenüber dem Finanzamt nicht nur die Fahruntüchtigkeit, sondern auch das vorübergehende Verbot des Arbeitgebers zur Nutzung des Firmenwagens nachzuweisen.
3. Vermietung an Angehörige
Verluste aus Vermietung und Verpachtung sind steuerlich nur dann zur Gänze zu berücksichtigen, wenn die vereinbarte Warmmiete mindestens 66% der ortsüblichen Warmmiete entspricht. Die ortsübliche Kaltmiete ist dem lokalen Mietspiegel zu entnehmen, wobei es zulässig ist, auf das untere Ende der dort angegebenen Bandbreite abzustellen (Aktenzeichen IX B 107/10). Für Vergleichszwecke ist die ortsübliche Kaltmiete laut Mietspiegel um die tatsächlichen Nebenkosten zu erhöhen (Aktenzeichen IX R 44/15). Damit der Werbungskostenabzug auch für die Zukunft gesichert bleibt, sollten Steuerpflichtige den lokalen Mietspiegel regelmäßig auf Erhöhungen überprüfen und gegebenenfalls die vereinbarte Miete nach oben korrigieren.
4. Fahrtkosten
Fahrtkosten zum Vermietungsobjekt können als Werbungskosten angesetzt werden. Während bei den Fahrtkosten zur Arbeitsstätte für den Ansatz der Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer nur die einfache Distanz maßgeblich ist, sind bei den Fahrtkosten zum Vermietungsobjekt alle gefahrenen Kilometer mit der Entfernungspauschale zu multiplizieren. Für Fahrten zum Vermietungsobjekt kommt auch der Ansatz der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten in Betracht (Aktenzeichen IX R 18/15). Hier ist zu beachten, dass der Steuerpflichtige die tatsächlichen Fahrtkosten auf Basis von Belegen gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen hat.
5. Häusliches Arbeitszimmer
Steht dem Steuerpflichtigen für seine berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein auswärtiger Arbeitsplatz zur Verfügung, kommt der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass das häusliche Arbeitszimmer nahezu ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt wird. Der Abzug ist auf 1.250 Euro pro Jahr und Person beschränkt. Nutzen also mehrere Personen (z.B. Ehegatten) dasselbe häusliche Arbeitszimmer und erfüllt jeder in seiner Person die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, kann der Höchstbetrag von 1.250 Euro mehrfach in Anspruch genommen werden (Aktenzeichen VI R 53/12). Stellt das häusliche Arbeitszimmer gar den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit dar, kommt sogar ein Abzug in unbegrenzter Höhe in Betracht.