Im Newsletter September 2017 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die steuerliche Behandlung von Kleinunternehmern.
Führt ein Unternehmer eine Lieferung oder Dienstleistung aus, hat er die Umsatzsteuer auf seiner Rechnung auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug kann er sich die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer – die sogenannte Vorsteuer – vom Finanzamt wiederholen. Unternehmer, deren Umsätze zuzüglich eventueller Umsatzsteuer im vergangenen Jahr bzw. im Gründungsjahr 17.500 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen werden, gelten als sogenannte Kleinunternehmer. Sie sind von den Pflichten und Rechten des Umsatzsteuergesetzes befreit.
Insbesondere für Start-ups, die Ihre Leistungen hauptsächlich an Nicht-Unternehmer erbringen, kann die Kleinunternehmerregelung wirtschaftlich sinnvoll sein. Streit kann es in der Praxis mit dem Finanzamt darüber geben, ob die Umsatzgrenze in Höhe von 17.500 Euro auf das Gründungsjahr oder auf das Jahr der ersten Umsätze anzuwenden ist. Das Finanzgericht Thüringen (Aktenzeichen 3 K758/15) vertritt die für den Unternehmer vorteilhafte Ansicht: Betragen die Umsätze im Gründungsjahr null Euro, so kann der Unternehmer im Folgejahr Umsätze bis zu 50.000 Euro erwirtschaften und dennoch von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Der Gegenmeinung, dass der Grenzwert in Höhe von 17.500 Euro bei Vorliegen eines umsatzlosen Gründungsjahrs erst auf das Jahr der ersten Umsätze zu beziehen sei, erteilte das Finanzgericht eine Absage.
Da das Unternehmen bereits mit dem Beginn der Vorbereitungshandlungen (z.B. Gespräche mit zukünftigen Auftraggebern, Verhandlungen von Vertragsentwürfen) gegründet wird, ist es dringend anzuraten, entsprechende Nachweise zu archivieren und im Streitfall dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen. Beträgt der Umsatz im Gründungsjahr null Euro und im Folgejahr zwar mehr als 17.500 Euro aber nicht mehr als 50.000 Euro, kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden.