In der Kolumne Steuern auf den Punkt informiert das SteuerbüroKrauß über Gestaltungsmöglichkeiten zur steueroptimalen Nutzung von Berufsausbildungskosten.
Bildung: Jetzt erst recht
Der Abzug von Ausbildungskosten ist im Steuerrecht streng reglementiert. Doch mit den richtigen Kniffen lassen sich auch während der Berufsausbildung Steuern sparen.
Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder das Erststudium sind nicht beruflich, sondern privat veranlasst. So sieht es jedenfalls der Gesetzgeber und lässt diese weder für den Werbungskostenabzug noch für den Aufbau eines Verlustvortrags zu. Es verbleibt die Möglichkeit, die Aufwendungen als sogenannte Sonderausgaben zu erklären. Sonderausgaben haben im Vergleich zu Werbungskosten zwei wesentliche Nachteile. Erstens ist der Abzug auf 6.000 Euro pro Jahr begrenzt. Zweitens sind sie mit positiven Einkünften des gleichen Jahres zu verrechnen. Ein Vortrag in das Folgejahr scheidet aus. Hat der Auszubildende bzw. der Student keine oder nur geringe Einkünfte, läuft der Sonderausgabenabzug insoweit leer.
Beteiligung am Familienbetrieb
Für Familienbetriebe in der Rechtsform einer Personengesellschaft empfiehlt sich hier eine einfache Gestaltungsmaßnahme. Das Kind wird am Familienbetrieb beteiligt und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Einkommen des Inhabers – das regelmäßig dem Spitzensteuersatz unterliegt – fällt entsprechend geringer aus und das Kind bekommt die Möglichkeit, Berufsausbildungskosten von bis zu 6.000 Euro pro Jahr von seinen Einkünften als Sonderausgaben in Abzug zu bringen. Übersteigt das verbleibende Einkommen des Kindes den Grundfreibetrag nicht (für 2017: 8.820 Euro; ab 2018: 9.000 Euro), fällt sogar keine Einkommensteuer an. Eine Win-win-Situation für die gesamte Familie.
Kinderfreibetrag bei Sprachaufenthalten
Eltern können für ihre Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden und das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinder- und Betreuungsfreibetrag in Abzug bringen – für zusammenveranlagte Ehegatten immerhin ca. 7.400 Euro jährlich pro Kind. Für einen Beruf ausgebildet wird, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dabei ist es nicht notwendig, dass die Ausbildungsmaßnahmen durch eine Ausbildungs- oder Studienordnung geregelt sind. Auch Sprachaufenthalte im Ausland können als Berufsausbildung gelten, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse den konkreten beruflichen Plänen des Kindes dient. Dies ist laut dem Bundesfinanzhof beispielsweise der Fall, wenn das erfolgreiche Abschneiden bei einem Fremdsprachentest für die Zulassung zu einem geplanten Studium notwendig ist (Aktenzeichen III R 3/16). Als Sprachaufenthalt gilt dann beispielsweise die Teilnahme an Vorlesungen mit entsprechenden Lernkontrollen – beides natürlich in der entsprechenden Fremdsprache. Das Gericht stellt klar, dass ein didaktischer Sprachunterricht oder eine theoretische Sprachausbildung jedenfalls nicht immer erforderlich sind. Nach wie vor gilt, dass längere Urlaube oder sonstige Auslandsaufenthalte zur Persönlichkeitsbildung nicht als Teil einer Berufsausbildung anerkannt werden.