Im Newsletter November 2017 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über aktuelle Entwicklungen zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Bewertung von Pensionsrückstellungen im Steuerrecht.
Abzinsung von Pensionsrückstellungen verfassungswidrig?
Pensionsrückstellungen sind für steuerliche Zwecke abzuzinsen. Für die Höhe der Rückstellung sowie die zukünftigen Zuführungen ist der Rechnungszinsfuß von wesentlicher Bedeutung. Je höher der Zinsfuß ist, desto niedriger ist die steuerrechtlich zulässige Pensionsrückstellung. Unternehmer haben ein Interesse an einem niedrigen Zinsfuß, damit die steuermindernden Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen möglichst hoch ausfallen.
Der Rechnungszinsfuß ist per Gesetz festgelegt und beträgt 6%. Der Prozentsatz wurde 1981 festgelegt und hat sich von der realen Zinsentwicklung weit entfernt. Unternehmer müssen tatsächlich einen weitaus höheren Teil von ihrem Gewinn für zukünftige Pensionsleistungen zur Seite legen, als steuerlich anerkannt wird. Die zu hohe Steuerbelastung wirkt sich negativ auf die Liquidität mittelständischer Unternehmen aus.
Auf Basis der einschneidenden Niedrigzinsphase der letzten Jahre ist eine Zinsanpassung und somit eine Steuerentlastung aus Sicht der Unternehmen überfällig. Diese Auffassung teilt auch das Finanzgericht Köln (Aktenzeichen 10 K 977/17), welches den Zinsfuß von 6% für verfassungswidrig hält und dem Bundesverfassungsgericht nun die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt hat, ob der Zinsfuß durch den Gesetzgeber zu überprüfen und anzupassen ist. Diese Stoßrichtung steht auch in Einklang mit der gesetzgeberischen Intention im Zusammenhang mit dem erst kürzlich beschlossenen Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentenstärkungsgesetz).
Bis die Entscheidung des BVerfG vorliegt, gilt es entsprechende Steuerbescheide offen zu halten. Dies kann vom Amts wegen erfolgen, wenn die Finanzverwaltung die Steuerbescheide in diesem Punkt vorläufig erlässt. Sollte dies nicht der Fall sein und der Steuerbescheid auch nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, gilt es unter Verweis auf das Urteil des FG Köln Einspruch einzulegen.