Im Newsletter März 2018 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt in welchem Rahmen der ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer in der Auszahlungsphase seiner Pensionsleistungen für die GmbH tätig bleiben kann.
Pension trotz Weiterbeschäftigung
Durch die Erteilung von Pensionszusagen finanzieren mittelständische Kapitalgesellschaften nicht nur den Ruhestand ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern ermöglichen auch die Nutzung von Liquiditätsvorteilen. Schließlich sind die ratierlichen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen auf Gesellschaftsebene sofort gewinnmindernd zu erfassen, während die Pensionsleistungen vom Empfänger erst in der Auszahlungsphase zu versteuern sind.
Bleibt der Gesellschafter-Geschäftsführer aber auch nach Beginn der Auszahlungsphase für den Betrieb tätig und bezieht er hierfür weiterhin ein Gehalt, besteht zumindest insoweit ein reduziertes Versorgungsbedürfnis. Die Pensionsleistung stellt dann in Höhe der Gehaltszahlung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, die einerseits dem Einkommen der Kapitalgesellschaft hinzuzurechnen und andererseits beim Empfänger steuerpflichtig ist. Nur dann, wenn das laufende Gehalt auf die Pensionsleistung angerechnet wird, oder aber, wenn der Leistungsbeginn der Versorgung bis zum endgültigen Ausscheiden des Gesellschafter-Geschäftsführers aus dem Betrieb aufgeschoben wird, wird eine verdeckte Gewinnausschüttung vermieden.
Für die Praxis ist zu empfehlen, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit Eintritt des Pensionsalters aus dem laufenden Beschäftigungsverhältnis mit der Gesellschaft ausscheidet. Eine Anschlusstätigkeit für die Gesellschaft kann auf Basis eines Beratervertrags erfolgen und zwar ohne negative Konsequenzen für die steuerliche Behandlung der Pensionsleistung.