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In der Kolumne Steuern auf den Punkt informiert das SteuerbüroKrauß über die steuerlichen Implikationen des Bitcoins.

 

Wer in den Bitcoin investiert braucht starke Nerven. Beruhigend zu wissen, dass nicht alle Gewinne der Steuer unterliegen.

Der Kurs des Bitcoins hat ab 2017 einen rasanten Verlauf genommen. Aus Sicht privater Anleger stellt sich die Frage, ob und wie Gewinne oder Verluste aus dem Handel mit dem Bitcoin in der Einkommensteuererklärung zu erfassen sind. Die Antwort hängt davon ab, ob unmittelbar mit Bitcoins oder aber mit derivativen Finanzprodukten gehandelt wird, die an die Kursentwicklung des Bitcoins gekoppelt sind.

Handel mit Bitcoins

Der Handel mit Bitcoins ist steuerlich unbeachtlich, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ein Jahr übersteigt. Dabei markiert der Tausch von Euro gegen Bitcoin oder die Entgegennahme von Bitcoin als Zahlungsmittel den Anschaffungszeitpunkt. Als Veräußerungszeitpunkt ist entweder auf den Rücktausch von Bitcoin gegen Euro oder aber den Kauf von Waren oder Dienstleistungen gegen Bitcoin abzustellen. Werden Bitcoins zu verschiedenen Zeitpunkten angeschafft, gelten die zuerst angeschafften Bitcoins auch als zuerst veräußert. Im steuerlichen Idealfall sollte ein Anleger gewinnträchtige Transaktionen erst nach und verlustträchtige Transaktionen noch vor Ablauf der Einjahresfrist realisieren. Dabei unterliegen solche Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften dem individuellen Steuersatz des Anlegers. Ausnahmsweise bleiben sie steuerfrei, wenn ihre Summe weniger als 600 Euro im Steuerjahr beträgt. Verluste können nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, die im letzten, aktuellen oder in zukünftigen Jahren erzielt wurden oder werden.

Handel mit derivativen Finanzinstrumenten

Gewinne aus dem Handel mit derivativen Finanzprodukten gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen unabhängig von der Haltedauer der Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Bei der Abgeltungsteuer ist zu beachten, dass der Gesetzgeber dem Anleger nicht den individuellen Werbungskostenabzug, sondern lediglich den Ansatz des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 801 Euro für Alleinstehende (1.602 Euro für Verheiratete) zugesteht. Auch können Verluste nicht mit anderen Einkunftsarten, sondern nur mit aktuellen oder zukünftigen Gewinnen aus anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden.

Mining

Für die Überprüfung und Dokumentation von Bitcoin-Transaktionen wird viel Rechenleistung benötigt, die von sogenannten Minern gegen Bitcoins zur Verfügung gestellt wird. Wird das Mining ohne Wiederholungsabsicht betrieben, erzielt der Miner aus dem Handel mit den erhaltenen Bitcoins Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Ansonsten liegen gewerbliche Einkünfte vor. Dies kann vorteilhaft sein, weil Ausgaben und Verluste uneingeschränkt ansetzbar und verrechenbar sind. Allerdings unterliegt der Gewinn sodann auch der Gewerbesteuer.

Der Mittelstand - Das Unternehmermagazin 2|2018
Der Mittelstand - Das Unternehmermagazin 2|2018

concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

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