Im Newsletter Juli 2018 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die steuerbefreite Veräußerung einer privaten Immobilie trotz häuslichem Arbeitszimmer.
Private Veräußerungsgeschäfte trotz häuslichem Arbeitszimmer
Der Gewinn aus der Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen Immobilie ist steuerfrei, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zehn Jahre (sogenannte Spekulationsfrist) beträgt. Aber auch Veräußerungen innerhalb der Spekulationsfrist können steuerfrei sein, wenn die Immobilie zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder in den zwei Jahren, die der Veräußerung vorausgehen, zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Fraglich ist, ob die Existenz eines häuslichen Arbeitszimmers der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entgegensteht und mithin zu einer anteiligen Steuerpflicht des Veräußerungserlöses führt. Schließlich dient ein Arbeitszimmer gerade nicht eigenen Wohnzwecken, sondern beruflichen Zwecken.
Das Finanzgericht Köln hat mit einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen 8 K 1160/15) entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer der eigenen Wohnnutzung nicht schadet. Jedenfalls soll dies gelten, wenn die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken die berufliche Nutzung deutlich überwiegt – im Urteilsfall war das Verhältnis 80:20.
Verweigert das Finanzamt die Steuerbefreiung für den auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Anteil am Veräußerungserlös, hat der Steuerpflichtige unter Verweis auf das Besprechungsurteil Einspruch einzulegen. Das Finanzamt hat Revision gegen das Urteil eingelegt. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof.