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Im Newsletter Februar 2019 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten.

Steueroptimale Gestaltung von Kinderbetreuungskosten

Eltern können Kinderbetreuungskosten für eheliche und uneheliche als auch Adoptiv- und Pflegekinder als Sonderausgaben absetzen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, das 14. Lebensjahr noch nicht beendet hat und eine unbar bezahlte Rechnung vorliegt. Abzugsfähig sind die Kosten für Betreuungsdienstleistungen, also beispielsweise für Babysitter, Tages-/Wochenmutter, Erzieher, Kinderpfleger, Kindergarten,- tagesstätte, -heim oder Internat. Nicht abzugsfähig sind insbesondere Aufwendung für die Verpflegung des Kindes. Allerdings können lediglich zwei Drittel der Kosten, höchstens aber 4.000 Euro p.a., von der Steuer abgesetzt werden.

Denkbar ist auch, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Unterbringung und Betreuung von Kindern seiner Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen übernimmt. Sofern es sich um nicht schulpflichtige bzw. noch nicht eingeschulte Kinder handelt und die Leistung zusätzlich zum arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, ist die Kostenübernahme Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfrei. Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Höhe der übernommenen Kosten, die beim Arbeitgeber natürlich eine voll abzugsfähige Betriebsausgabe darstellen.

Für die Akquise gut ausgebildeter und motivierter Mitarbeiter müssen mittelständische Unternehmen auch neben dem Bruttogehalt attraktive Anreize bieten. Die Übernahme von Kinderbetreuungskosten kann hier den Unterschied beim Wettbewerb um Fachkräfte darstellen. Unter Beachtung der rechtlichen Voraussetzungen können sogar beim Mitarbeiter Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und beim Arbeitgeber die Anteile zur Sozialversicherung gespart werden – eine Win-win-Situation für alle Beteiligten.

Steueroptimale Gestaltung von Kinderbetreuungskosten

concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

Hellersbergstraße 10 A, 41460 Neuss +49 2131 / 94 48 0 info(at)concepta-steuern.de

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