Im Newsletter Juni 2019 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug bei nichtunternehmerischen Leistungen.

Vorsteuerabzug für private Leistungen

In mittelständischen Unternehmen werden regelmäßig Gegenstände angeschafft oder Dienstleistungen in Anspruch genommen, die teilweise betrieblich und teilweise privat verwendet werden. Es drängt sich die Frage auf, ob der private Veranlassungszusammenhang Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug hat.

Grundsätzlich gilt, dass der Vorsteuerabzug nur für diejenigen Leistungen beansprucht werden kann, die für die unternehmerische Tätigkeit des Leistungsempfängers verwendet werden. Die Entscheidung, ob der Empfang einer Leistung vollständig, gar nicht oder teilweise unternehmerisch veranlasst ist, trifft der Unternehmer. Die Vorsteuer auf Leistungen, die vollständig dem Unternehmen dienen, kann zur Gänze geltend gemacht werden. Die Vorsteuer auf Leistungen, die gar nicht mit dem Unternehmen des Empfängers zusammenhängen, ist nicht abzugsfähig. Für Leistungen die teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch – zum Beispiel privat – verwendet werden, gilt eine Ausnahme: Sofern die unternehmerische Veranlassung mindestens 10% beträgt und eine ordnungsmäßige Rechnung vorliegt, kann der Vorsteuerabzug zur Gänze beansprucht werden. Allerdings ist der Anteil der nichtunternehmerischen Verwendung fortlaufend im jeweiligen Erklärungszeitraum als steuerpflichtiger Umsatz zu erfassen. Somit wird der höhere Vorsteuerabzug indirekt durch die umsatzsteuerpflichtige Erfassung der Privatentnahmen wirtschaftlich ausgeglichen. In der Praxis sind umsatzsteuerpflichtige Privatentnahmen insbesondere bei der nichtunternehmerischen Verwendung eines betrieblichen Kfz zu beachten.

Innerhalb der EU wurde das Umsatzsteuersystem durch die sogenannte Mehrwertsteuersystemrichtlinie vereinheitlicht. Die von Deutschland angewendete 10%-Regelung ist von den europäischen Vorgaben allerdings nicht abgedeckt und stellt mithin eine nationale Besonderheit dar, die mit der Vereinfachung der Steuererhebung sowie der Verhinderung von Steuerhinterziehung und -umgehung gerechtfertigt wird. Die EU toleriert die deutsche Sonderregelung und hat deren Anwendung bis zum 31.12.2021 legitimiert. Bis dahin bleibt der Vorsteuerabzug für Leistungen, die zu mehr als 90% für private Zwecke verwendet werden ausgeschlossen.

Vorsteuerabzug für private Leistungen