In der Kolumne Steuern auf den Punkt informiert das SteuerbüroKrauß über steuersparende Tipps für die betriebliche Steuererklärung.
Unternehmer graut es bei dem Gedanken an die Steuererklärung. Dabei ist die Abneigung unnötig, schließlich zahlt sich die Arbeit aus. Vorausgesetzt, man kennt die richtigen Tipps und Kniffe.
Weiterbeschäftigung pensionierter Gesellschafter-Geschäftsführer
Bleibt der Gesellschafter-Geschäftsführer auch nach Beginn der Pensionsauszahlung für den Betrieb tätig und bezieht er hierfür weiterhin ein Gehalt, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, die einerseits dem Einkommen der Kapitalgesellschaft hinzuzurechnen und andererseits beim Empfänger steuerpflichtig ist. Stattdessen sollte er planmäßig mit Erreichen des Pensionsalters ausscheiden und für die Gesellschaft auf Basis eines Beratervertrags tätig werden.
Sachbezüge
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern monatlich Sachbezüge bis zur Grenze von 44 Euro steuerfrei zuwenden. Denkbar ist zum Beispiel, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Tankquittung in entsprechender Höhe erstattet. Vorsicht ist geboten, da selbst eine geringfügige Überschreitung der monatlichen Freigrenze zur Lohnsteuerpflicht der gesamten Zuwendung führt. Arbeitnehmer können die Einhaltung der 44 Euro Grenze durch Zuzahlungen steuern.
Betriebliche Gesundheitsförderung
Leistungen des Arbeitgebers zur Förderung der Gesundheit der Arbeitnehmer sind bei diesen bis zu einer Obergrenze von 500 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und den im GKV-Leitfadens Prävention formulierten Voraussetzungen genügen. Keine steuerbefreite Gesundheitsleistung stellt die reine Kostenübernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen zu Sportvereinen oder Fitnessstudios dar. Um Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten sich Arbeitgeber von den Gesundheitsdienstleistern im Vorhinein bestätigen lassen, dass deren Maßnahmen mit dem GKV-Leitfaden Prävention vereinbar sind.
Investitionsabzugsbetrag
Kleine und mittlere Unternehmen mit einem Betriebsvermögen von bis zu 235.000 Euro können für in der Zukunft geplante Anschaffungen von abnutzbarem Anlagevermögen bereits in der Gegenwart einen Betrag von maximal 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abziehen. Im Gegenzug ist die Abschreibungsbemessungsgrundlage im Jahr der Anschaffung um bis zu 40% der tatsächlichen Anschaffungskosten zu mindern. Darüber hinaus kann neben der Regelabschreibung eine Sonderabschreibung von bis zu 20% der um den Investitionsabzugsbetrag geminderten Anschaffungskosten geltend gemacht werden. Im Ergebnis führt die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags zur zeitlichen Vorverlagerung gewinnmindernder Aufwendungen. Hiervon profitieren insbesondere kleine und mittlere Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags verhältnismäßig hohe Gewinne erwirtschaften.
Geschenke an Geschäftsfreunde
Geschenke an Geschäftsfreunde dürfen den Gewinn nur mindern, wenn der Gegenwert des Geschenks pro Wirtschaftsjahr und pro Empfänger 35 Euro nicht übersteigt. Die Freude des Beschenkten wird dadurch getrübt, dass er die Zuwendung seinerseits versteuern muss. Hier schafft der Gesetzgeber Abhilfe und gestattet dem Schenker, die Steuerpflicht des Beschenkten durch eine pauschale Zahlung zu übernehmen. Zu beachten ist, dass für die Einhaltung der 35 Euro-Grenze der Wert des Geschenks zuzüglich der pauschalen Einkommensteuer maßgeblich ist.