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Im Newsletter Dezember 2019 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKraußin der Kolumne Steuern auf den Punkt über die Einführung einer steuerlichen Forschungszulage.

Steuerliche Förderung für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der Bundestag hat am 7. November 2019 eine auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer anzurechnende Zulage für Steuerpflichtige beschlossen, die Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung betreiben oder in Auftrag geben.

Bemessungsgrundlage der Zulage ist der mit den begünstigten F&E-Aktivitäten in Verbindung stehende Personalaufwand. Während bei Arbeitnehmern der auf die F&E-Tätigkeiten entfallende Arbeitslohn maßgeblich ist, können Einzelunternehmer oder Mitunternehmer von Personengesellschaften 40 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde, bei maximal 40 Wochenarbeitsstunden, geltend machen. Im Falle der Auftragsforschung kann der Auftraggeber 60% des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts als Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage ansetzen.

Die Forschungszulage beträgt 25% der auf maximal 2 Millionen Euro pro Unternehmen und Wirtschaftsjahr limitierten Bemessungsgrundlage und wird in einem Forschungszulagenbescheid festgesetzt. Der Zulagenbetrag wird sodann bei der nächsten Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer angerechnet.

Die Zulage ist beim zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu beantragen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung beizulegen, die bestätigt, dass ein begünstigungsfähiges F&E-Vorhaben verfolgt wird. Details zum Bescheinigungsverfahren sollen in einer separaten Verordnung ergehen.

Es ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber mit dem Forschungszulagengesetz (FZulG), welches frühestens ab dem 1.1.2020 anwendbar sein wird, Anschluss an die Mehrzahl der OECD- und EU-Länder sucht, die bereits Fördermaßnahmen für F&E-Aktivitäten umgesetzt haben. Aus KMU-Sicht ist zu kritisieren, dass die Zulage größenunabhängig und die Kombination aus Bescheinigung- und Antragsverfahren bürokratisch ausgestaltet ist.

Steuerliche Förderung für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

Hellersbergstraße 10 A, 41460 Neuss +49 2131 / 94 48 0 info(at)concepta-steuern.de

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