In der Kolumne Steuern auf den Punkt informiert das SteuerbüroKrauß über die steuerlichen Risiken einer Betriebsaufspaltung.
Steuerfalle Arbeitszimmer
Vor gut 80 Jahren hat der Reichsfinanzhof die Rechtsfigur der Betriebsaufspaltung aus der Taufe gehoben, die seither mittelständische Unternehmen in Atem hält. Obwohl von ihr existenzbedrohliche Folgen ausgehen können ist sie im Gesetz noch immer nicht geregelt. Doch wovon geht die Gefahr aus?
Privatvermögen genießt Steuerprivilegien: Einerseits unterliegen private Einkünfte nicht der Gewerbesteuer andererseits kann die Veräußerung von Privatvermögen steuerfrei sein. Um zu verhindern, dass inhabergeführte Kapitalgesellschaften durch geschickte Gestaltungen einen Steuervorteil erfahren, wurde die Rechtsfigur der Betriebsaufspaltung geschaffen. Sie ist immer dann anzuwenden, wenn der Mehrheitsgesellschafter seiner Kapitalgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt. Dann gilt sowohl der Gesellschaftsanteil als auch das überlassene Vermögen als Betriebsvermögen des Gesellschafters, sodass die Nutzungsvergütung sowie zukünftige Gewinnausschüttungen gewerbesteuerpflichtig sind. Das eigentliche Risiko liegt aber in der (unbeabsichtigten) Auflösung der Betriebsaufspaltung.
Wesentliche Betriebsgrundlage
Wesentliche Betriebsgrundlagen sind Wirtschaftsgüter, die für die Betriebsführung von besonderem wirtschaftlichen Gewicht sind. Die Entscheidung ist einzelfallabhängig. Allerdings gelten Grundstücke ganz überwiegend als wesentliche Betriebsgrundlagen, sodass deren Überlassung regelmäßig eine Betriebsaufspaltung begründet. Nicht maßgeblich ist dabei, ob das überlassene Wirtschaftsgut im Eigentum des Gesellschafters steht oder ob der Gesellschafter es entgeltlich oder unentgeltlich überlässt.
Arbeitszimmer
Start-up-Unternehmen entstehen aus haftungsgründen häufig als UG oder GmbH. Die Geschäftsleitung erfolgt dabei – zumindest im Gründungszeitraum – nicht selten aus der Privatwohnung des Gründers heraus, sodass die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung verwirklicht sein können. Problematisch wird es nun, wenn die Nutzungsüberlassung der Räumlichkeiten an die Gesellschaft in der Zukunft beendet wird. Die kann beispielsweise darauf zurückgehen, dass die Gesellschaft eigene Räumlichkeiten anmietet oder dem Geschäftsführer der Mietvertrag für seine Wohnung gekündigt wird. In diesem Zeitpunkt endet die Betriebsaufspaltung. In der Folge gelten die Gesellschaftsanteile aus dem Betriebs- in das Privatvermögen des Gesellschafters überführt. Gleiches gilt für das Arbeitszimmer, sofern die Wohnung im Eigentum des Gesellschafters steht. Aus steuerlicher Sicht ist die Entnahme einem Veräußerungsvorgang gleichgesetzt. Die Wertsteigerungen der Anteile und gegebenenfalls auch der Immobilie, die seit der Begründung der Betriebsaufspaltung angehäuft wurden, sind auf einen Schlag aufzulösen und unterliegen der Einkommensteuer. In Abhängigkeit von den Wertverhältnissen kann der Unternehmer gezwungen sein, seinen Betrieb zu verkaufen um die Steuern zu zahlen.