Im Newsletter März 2020 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die Verrechnungsmöglichkeiten von steuerlichen Verlusten.
Aufwendungen und Verluste zum richtigen Zeitpunkt nutzen
Steuerliche Verluste entstehen, wenn die Ausgaben die Einnahmen übersteigen. Sie sind im Entstehungsjahr mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsquellen zu verrechnen. Verbleibt nach der Verrechnung ein Verlustüberhang stellt sich die Frage, wie dieser steueroptimal genutzt werden kann.
Von Gesetzes wegen wird der Verlustüberhang in das vorangegangene Steuerjahr zurückgetragen. Dabei wird in der Praxis häufig übersehen, dass der Steuerpflichtige durch einen Antrag beim Finanzamt beeinflussen kann, ob und in welcher Höhe der Verlustrücktrag vorgenommen wird. Als Faustformel gilt, dass die verlustrücktragsbedingte Minderung der Einkünfte maximal bis zur Höhe des Grundfreibetrags von aktuell 9.408 Euro für einzel- und 18.816 Euro für zusammenveranlagte Steuerpflichtige erfolgen sollte. Aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs und bei Vorliegen von Sonderausgaben sowie außergewöhnlichen Belastungen kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, den Verlustrücktrag noch weiter zu begrenzen. Schließlich können die Verluste, die nicht in den Verlustrücktrag einfließen, mit positiven Einkünften des Folgejahres verrechnet werden. Optimale Anträge setzen mithin eine gründliche Vorberechnung sowie gute Kenntnisse der Besteuerungsgrundlagen aller relevanten Steuerjahre voraus.
Eine ähnliche Abwägung haben Steuerpflichtige mit hohen Aufwendungen aus der Erhaltung von im Privatvermögen befindlichen und überwiegend zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien zu treffen. Der Gesetzgeber erlaubt eine Verteilung der Aufwendungen über zwei bis fünf Jahre. Auch hier steht die vollständige Ausnutzung des Grundfreibetrags sowie die sinnvolle Steuerung des Einkommensteuertarifs im Vordergrund.