Im Newsletter Mai 2020 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die Möglichkeit zur pauschalen Rückerstattung von Steuervorauszahlungen.
Corona-Soforthilfe: Erstattung von Steuervorauszahlungen 2019
Steuerpflichtige, die für 2019 noch nicht zur Einkommen- oder Körperschafteuer veranlagt wurden und in 2020 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit und/oder Vermietung und Verpachtung erzielen, können auf Antrag eine pauschale Erstattung der in 2019 entrichteten Steuervorauszahlungen nutzen. Die nachträgliche Erstattung wird jedenfalls gewährt, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits antragsgemäß auf null Euro herabgesetzt wurden und wenn der Steuerpflichtige versichert, dass er für den Veranlagungszeitraum 2020 aufgrund der Corona-Krise Verluste erwartet.
In einem ersten Schritt ist – unter Heranziehung des entsprechenden Vorauszahlungsbescheids – die Summe der vorgenannten Einkünfte zu ermitteln, die in die Festsetzung der Steuervorauszahlungen 2019 eingeflossen sind. In einem zweiten Schritt gelten pauschal 15% des zuvor berechneten Betrags als Verluste aus 2020, die in das Jahr 2019 zurückgetragen werden können und mithin die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Steuervorauszahlungen 2019 nachträglich mindern. Im Ergebnis stellt sich ein Steuererstattungsanspruch ein, der vom Finanzamt an den Steuerpflichtigen ausbezahlt wird. Erstellt der Steuerpflichtige nun seine Steuererklärung für 2019, wird eine durch die nachträgliche Erstattung von Vorauszahlungen bedingte Steuernachzahlung, auf Antrag bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020 gestundet.
Die Endabrechnung erfolgt sodann auf Basis der Steuererklärung 2020. Fällt der tatsächliche Verlust 2020 höher aus als die pauschale Berechnung, kann der Steuerpflichtige den noch nicht geltend gemachten Verlustanteil regulär geltend machen. Fällt er geringer aus, ist der zu viel ausbezahlte Steuerbetrag zurückzuzahlen.
Die nachträgliche Erstattung von Steuervorauszahlungen 2019 ist nicht mit einem Zuschuss zu verwechseln. Der Steuerpflichtige erhält lediglich – im Sinne einer Steuerstundung – die Möglichkeit, die für 2020 erwarteten Verluste bereits bei der Steuerberechnung für die Vorauszahlungen 2019 pauschal berücksichtigen zu lassen, obwohl noch nicht feststeht, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich für 2020 ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt. Unternehmer und Vermieter, die von der Krise besonders hart betroffen sind, haben die Möglichkeit dem Finanzamt darzulegen, dass der erwartete Verlust 2020 die pauschale Verlustberechnung übersteigt.