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Magazin 05.20 Titelbild

In der Kolumne Steuern auf den Punkt informiert die concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH über steuerliche Besonderheiten mobiler Arbeit.

Die Corona-Pandemie beweist ein auf das andere Mal, wie flexibel mittelständische Unternehmen auf Krisensituationen reagieren. Mobiles Arbeiten hat sich dabei als effizientes Mittel im Umgang mit den Infektionsschutzmaßnahmen bewährt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten das kleine steuerliche Einmaleins beachten.


Firmenfahrzeug

Stellt der Arbeitgeber seinen Angestellten einen Firmenwagen zur Verfügung und gestattet er auch die Nutzung zu privaten Zwecken, so hat der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil zu versteuern. Dieser beträgt in der Regel 1% des Bruttolistenpreises. Wird der Firmenwagen erst ab 2019 angeschafft und verfügt er über einen Elektro- oder Hybridelektroantrieb, ist der Bruttolistenpreis – je nach Kohlendioxidemission und Anschaffungskosten – nur zu 25% oder 50% anzusetzen. Firmenfahrräder, die zur privaten Nutzung überlassen werden, sind sogar komplett steuerfrei. Dies gilt auch für E-Bikes. E-Scooter sind hingegen der 1%-Regelung zu unterwerfen. Kann der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nutzen, erhöht sich der zuvor bestimmte Wert um 0,03% des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer. Dieser Zuschlag fällt auch an, wenn dem Arbeitnehmer zwar eine erste Tätigkeitsstätte beim Arbeitgeber zugeordnet, diese aber gar nicht aufgesucht wird, weil der Arbeitnehmer im Homeoffice arbeitet. Nur wenn dem Arbeitnehmer auf Basis des Arbeitsvertrags keine erste Tätigkeitsstätte zugeordnet wurde, ist der Zuschlag verzichtbar. Nutzt der Arbeitnehmer den Firmenwagen für den Arbeitsweg, kann er für jeden Entfernungskilometer und Arbeitstag, an dem er die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hat, 30 Cent als Werbungskosten ansetzen. Durch den Ansatz der Pendlerpauschale gelten alle fahrtbezogenen Kosten als abgegolten. Kosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall werden hiervon aber nicht erfasst und können neben der Entfernungspauschale absetzbar sein.


Homeoffice

Viele Arbeitnehmer können während der Corona-Pandemie ihren Arbeitsplatz aufgrund des Infektionsschutzes oder behördlicher Anweisung nicht nutzen und arbeiten auf Anweisung ihres Arbeitgebers von zuhause aus. Die mit dem häuslichen Arbeitszimmer in Zusammenhang stehenden Kosten – z.B. für Einrichtungsgegenstände oder Miete – können in Höhe von bis zu 1.250 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden, sofern der Raum weit überwiegend beruflich genutzt wird. Eine Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer ist nicht ausreichend. Stellt das häusliche Arbeitszimmer gar den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit dar, ist ein Kostenabzug in unbegrenzter Höhe möglich. Damit sich das Finanzamt nicht quer stellt, sollten sich Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen, für welchen Zeitraum kein Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung stand. Darüber hinaus ist es für Nachweiszwecke ratsam, das häusliche Arbeitszimmer mit Fotos festzuhalten, die Nutzungszeiträume zu dokumentieren und alle Kostenbelege, die mit dem häuslichen Arbeitszimmer in Verbindung stehen, zu archivieren. Für den Zeitraum, den der Arbeitnehmer von zuhause aus arbeitet, darf die Pendlerpauschale nicht in Abzug gebracht werden.


Gut zu wissen

  • Die zuvor skizzierten Grundsätze gelten nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für den GmbH-Geschäftsführer, Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft.
  • Firmenwagen mit Elektro- oder Hybridelektroantrieb werden steuerlich gefördert. Noch günstiger fährt man mit dem Betriebsfahrrad.
  • Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers extensiv. Eine umfassende Belegvorsorge ist die halbe Miete.

 

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concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

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