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Im Newsletter September 2020 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert die Concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH in der Kolumne Steuern auf den Punkt über versteckte Steuererhöhung durch Kurzarbeitergeld.

 

Versteckte Steuererhöhung durch Kurzarbeitergeld

Mittelständische Betriebe haben in der Corona-Pandemie extensiv von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Kurzarbeit anzumelden und Kurzarbeitergeld zu beantragen. Zwar ist das Kug auf Ebene des empfangenden Arbeitnehmers steuer- und sozialabgabenfrei. Allerdings sind Arbeitnehmer, die in 2020 mehr als 410 Euro Kug erhalten haben, verpflichtet, für 2020 eine Steuererklärung abzugeben. Arbeitnehmer, die ihre Steuererklärung 2020 selber anfertigen, haben diese bis zum 2.8.2021 beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Wird ein Steuerberater beauftragt, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 28.2.2022.  Das Kug ist hierbei als Lohnersatzleistung in die Anlage N einzutragen und – bei genauerer Betrachtung – nur vordergründig steuerfrei. Im Rahmen des Progressionsvorbehalts erhöht es nämlich den Einkommensteuersatz, der auf die restlichen Einkünfte – also insbesondere auch auf das regulär gezahlte Gehalt – anzuwenden ist.

Beispiel:

Arbeitnehmer X erhält in 2020 ein monatliches Bruttoeinkommen von 4.000 Euro. Für die Monate März bis Mai war er zu 100% in Kurzarbeit und hat monatlich 2.400 Euro Kug bezogen. Laut seiner Lohnabrechnung wurde X in 2020 8.250 Euro Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abgezogen. Da X in 2020 mehr als 410 Euro Kug erhalten hat, ist er verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer erhöht sich die Abgabenschuld des X aufgrund des Progressionsvorbehalts auf 9.300 Euro. Mithin muss X 1.050 Euro innerhalb von vier Wochen nach Erlass des Steuerbescheids nachzahlen.

Infolge der Corona-Pandemie werden sehr viele Arbeitnehmer erstmalig eine Steuererklärung abgeben müssen. Neben dem bürokratischen Mehraufwand, der sowohl den Steuerpflichtigen als auch die Steuerverwaltung vor Herausforderungen stellen wird, müssen Arbeitnehmer mit Nachzahlungen rechnen. Es empfiehlt sich, den Finanzierungsbedarf frühzeitig anzusparen ansonsten drohen Verzugszinsen und Säumniszuschläge.

 

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Newsletter 09 20 Versteckte Steuererhöhung durch Kurzarbeitergeld

 

Link Newsletter BVMW September 2020

concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

Hellersbergstraße 10 A, 41460 Neuss +49 2131 / 94 48 0 info(at)concepta-steuern.de

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