Im Newsletter Dezember 2020 des Bundesverbandes mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert die concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH im Bereich Service über wissenswertes zur Novemberhilfe.
Was Sie zur Novemberhilfe wissen müssen
Soloselbständige und Unternehmen können ab der letzten Novemberwoche die außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe) beantragen und bis zu 75 Prozent ihres Vorjahresumsatzes erstattet bekommen.
Betriebe, die von der Schließungsverordnung vom 28.10.2020 direkt oder indirekt betroffen sind, können die Novemberhilfe beantragen. Sie können im Rahmen einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe – der sogenannten Novemberhilfe – bis zu 75 Prozent ihres Vorjahresumsatzes erstattet bekommen. Die Coronahilfe kann ab dem 25.11. beantragt werden. Anträge auf Novemberhilfe können bis zum 31.01.2021 gestellt werden.
Welche Betriebe sind betroffen?
Direkt betroffen sind all diejenigen Betriebe, die aufgrund des Beschlusses vom 28.10.2020 vorübergehend schließen mussten. Hierzu gehören insbesondere Theater, Opern, Kinos, Messen, Schwimmbäder, Kosmetikstudios, Massagesalons, Fitnessstudios, Gastronomiebetriebe, Bars und Diskotheken. Auch Hotels und Veranstaltungsstätten gelten als direkt betroffen.
Als indirekt betroffen gelten Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit den direkt betroffenen Unternehmen erzielen. Auch Soloselbständige und Unternehmen, die von Dritten im Interesse direkt betroffener Unternehmen beauftragt werden und aufgrund der Schließung einen Umsatzeinbruch von nachweislich mehr als 80 Prozent erleiden, gelten als indirekt betroffen.
Mehr Informationen finden Sie auf der Seite des BMWi.
Wieviel können Betriebe zurückerstattet bekommen?
Betroffene Unternehmen können für jede Woche im November 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes des Vorjahresmonats ersetzt bekommen. Dabei werden neben den Einnahmen aus alternativen Hilfsmaßnahmen, wie zum Beispiel der Überbrückungshilfe oder dem Kurzarbeitergeld, auch andere Umsätze, die das betroffene Unternehmen im Förderzeitraum erlöst, auf die Novemberhilfe angerechnet. Bei Gastronomiebetrieben sind nur diejenigen Vorjahresumsätze, die zum Regelsteuersatz von 19 Prozent abgerechnet wurden, erstattungsfähig. Umsätze aus Außerhausverkäufen, die trotz Schließungsverordnung weiterhin erbracht werden dürfen, können somit nicht auf die Novemberhilfe angerechnet werden.
Die Antragstellung kann ab dem 25.November online durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigten Buchprüfer erfolgen. Genauere Details zum Antrags-, Auszahlungs- und Überprüfungsverfahren sowie zu den Nachweispflichten und Vereinfachungsregelungen für Soloselbständige lagen zum Redaktionsschluss noch nicht vor.