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Im Newsletter Dezember 2020 des Bundesverbandes mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert die concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH im Bereich Politik über die 2.Phase der Überbrückungshilfen.

 

 

Überbrückungshilfen: Die 2. Phase hat begonnen!

Die Überbrückungshilfe wird über das Jahresende hinaus verlängert. Wichtige Infos zum Antrags-zeitraum, Höhe des Auszahlungsbeitrags und Antragsformalien lesen Sie hier.

Unternehmen mit Sitz im Inland, die vor dem 1. November 2019 gegründet wurden, erhalten im Rahmen der Überbrückungshilfen einen Teil ihrer Fixkosten erstattet. Auch Soloselbständige und Freiberufler, die ihre selbständige Tätigkeit im Haupterwerb ausführen, profitieren. Während die erste Phase der Überbrückungshilfe am 9. Oktober 2020 endete, läuft die zweite Phase noch bis Ende Dezember 2020. Voraussetzung für den Antrag ist, dass der Umsatz in zwei zusammenhängenden Monaten des Zeitraums April bis August 2020 um mindestens 50 Prozent oder im Durchschnitt des vorgenannten Zeitraums um mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Vorjahr eingebrochen ist.Anträge für die Überbrückungshilfe II können ab sofort gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2021. 

Wie hoch fällt die Förderung aus?

Die Höhe des Auszahlungsbetrags richtet sich nach dem prozentualen monatlichen Umsatzrückgang im Zeitraum September bis Dezember und stellt eine steuerbare Betriebseinnahme dar. Damit überhaupt eine Unterstützung gewährt wird, muss der jeweilige Umsatz im Vergleich zum Vorjahresmonat um mindestens 30 Prozent zurückgegangen sein. Ist dies der Fall, werden mindestens 40 Prozent der förderungsfähigen Fixkosten erstattet. Beträgt der Umsatzrückgang zwischen 50 und 70 Prozent, werden 60 Prozent und bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent sogar 90 Prozent der Fixkosten erstattet. Zu den förderungsfähigen Fixkosten gehört beispielsweise die Miete samt Nebenkosten, Wartungs- und Instandhaltungsaufwendungen für Anlagevermögen sowie ein pauschalierter Teil der Personalkosten. Auch die für die Antragstellung anfallenden Beratungskosten sind förderungsfähig. Der (fiktive) Unternehmerlohn bleibt allerdings außen vor.

Was ist bei der Antragsstellung zu beachten?

Der Antrag ist durch einen prüfenden Dritten – in der Regel ihren Steuerberater – auf Basis der Daten des betrieblichen Rechnungswesens über eine Online-Plattform zu stellen. Da im Antragsverfahren vielfach mit Schätzwerten gearbeitet wird, ist die Abgabe einer Schlussabrechnung bis Ende 2021 obligatorisch. Die Schlussabrechnung kann eine Rückzahlungsverpflichtung begründen, wenn im Antrag geschätzte Angaben gemacht wurden, die sich später als unrichtig herausstellen. Die Rückzahlung ist grundsätzlich auf die Differenz zwischen der Auszahlung laut Antrag und einem gedachten Auszahlungsbetrag, der sich auf Basis der Schlussabrechnung ergäbe, beschränkt. Eine vollständige Rückzahlungsverpflichtung besteht dann, wenn die Geschäftstätigkeit vor dem 31.12.2020 dauerhaft eingestellt wird oder sich nachträglich herausstellt, dass die Antragsvoraussetzungen überhaupt nicht vorgelegen haben. Vorteilhaft für den Antragsteller ist, dass im Unterschied zur ersten Phase der Überbrückungshilfe auch eine nachträgliche Mehrauszahlung auf Basis der Schlussabrechnung möglich sein soll.

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Newsletter 12 20 Überbrückungshilfen Die 2. Phase hat begonnen

 

Link Newsletter BVMW Dezember 2020

 

concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

Hellersbergstraße 10 A, 41460 Neuss +49 2131 / 94 48 0 info(at)concepta-steuern.de

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