In der Kolumne Steuern auf den Punkt informiert die concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH über die Unternehmenssteuerreform.
Unternehmensteuerreform – Planung und Folgen
Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts – kurz KöMoG – ermöglicht Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Profitieren auch kleine und mittlere Unternehmen von der Reform? Der Gewinn einer Kapitalgesellschaft unterliegt in Deutschland einer Steuerbelastung mit Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag von knapp 16 Prozent. Hinzu kommt die gemeindeabhängige Gewerbesteuer, die im Bundesdurchschnitt rund 15 Prozent beträgt. Der Gewinn nach Abzug der Steuern kann sodann an die Gesellschafter ausgeschüttet werden und unterliegt auf deren Ebene im Kalenderjahr der Ausschüttung regelmäßig der Abgeltungsteuer von 25 Prozent – gegebenenfalls zuzüglich Soli. Im Ergebnis summiert sich die Steuerbelastung auf knapp 50 Prozent. Der über eine gewerbliche Personengesellschaft erzielte Gewinn ist ohne die Möglichkeit einer zeitlichen Einflussnahme beim jeweiligen Gesellschafter im Jahr der Entstehung einkommen- und gewerbesteuerpflichtig. Die individuelle Steuerbelastung hängt von der Höhe der Einkünfte und dem lokalen Gewerbesteuerhebesatz ab. Bei hohen Einkünften ist eine Steuerbelastung von ebenfalls knapp 50 Prozent durchaus realistisch. Personalgesellschaften im Nachteil Im Rahmen eines steuerzentrierten Rechtsformvergleichs ist der wesentliche Unterschied darin zu sehen, dass Kapitalgesellschaften den Zeitpunkt der Gewinnausschüttung und mithin den Abfluss der liquiden Mittel steuern können. Wird auf eine Ausschüttung verzichtet, fällt erstens keine Steuer auf Ebene des Gesellschafters an, und zweitens steht der Bruttobetrag der liquiden Mittel für renditeträchtige Investitionen zur Verfügung. Mit dem KöMoG können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften (OHG, KG, GmbH Co. KG, PartGG) vor Beginn des Wirtschaftsjahrs – erstmalig in 2021 mit Wirkung ab dem 1.1.2022 – bei ihrem Finanzamt unwiderruflich beantragen, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Einzelunternehmen und GbRs steht das Optionsrecht allerdings nicht zu. Die Überführung der Besteuerungsregime stellt verfahrenstechnisch einen (fiktiven) Formwechsel mit allen Konsequenzen dar.
Größere Unternehmen profitieren
Es liegt auf der Hand, dass der Wechsel des Besteuerungsregimes mit erheblichen Planungs-, Beratungs- und Befolgungsaufwendungen verbunden ist. Echte Liquiditäts- und Steuervorteile werden sich vor allem bei Unternehmen einstellen, die auch nach den Gesellschafterentnahmen über thesaurierungsfähige Gewinne verfügen und bei denen sich auch kleine prozentuale Steuersatzunterschiede deutlich auswirken. Aus Sicht des Mittelstands würde die Vereinfachung der bereits seit 2008 verfügbaren Thesaurierungsbegünstigung den besseren Weg darstellen. Mit der aktuellen Reform läuft der Gesetzgeber Gefahr, vor allem Großunternehmen durch den sich ergebenden Gestaltungsspielraum zu begünstigen
Gut zu wissen
- Die mit der Reform verbundenen Steuer- und Liquiditätseffekte sind vorab im Rahmen eines individuellen Belastungsvergleichs zu erörtern
- Der Regimewechsel betrifft nicht nur die Gesellschaft. Auch auf Ebene des Gesellschafters ändert sich die steuerliche Einordnung der Einkünfte